Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Falti-Music Showtechnic, vertreten durch Michael Lottmann (Vermieter) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Falti-Music Showtechnic zum Gegenstand haben.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote von Falti-Music Showtechnic sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch Falti-Music Showtechnic bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. Falti-Music Showtechnic kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von Falti-Music Showtechnic (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Falti-Music Showtechnic (Mietende); auch wenn der Transport durch Falti-Music Showtechnic erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt / von Falti-Music Showtechnic angeliefert und zurückgeben / von Falti-Music Showtechnic abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).
§ 4 Mietpreis
Sofern nicht für die bestimmte Leistung abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste(n).
§ 5 Transporte
Im Regelfall werden Transporte und Verladungen des Mietgerätes selbst durchgeführt oder beauftragt. Auf Wunsch des Gerätemieters kann der Transport und die Verladung auch auf Rechnung und Gefahr des Mieters vom Vermieter veranlasst werden. Wir beauftragen Transporte immer nur auf Rechnung und Gefahr des Mieters. Mietbeginn und Mietende ist in allen Fällen das Datum des tatsächlichen Mietgerät-Lagerausganges und Mietgerät-Lagereinganges am Lagerplatz Welver-Scheidingen. Ein vom Mieter beauftragter Spediteur oder Transportunternehmer gilt als vom Gerätemieter bevollmächtigt und beauftragt, die bestellten Mietgegenstände auf Kosten und Risiko des Gerätemieters zu übernehmen oder zurückzugeben und bei dieser Gelegenheit auf Vollständigkeit und sichtbare Mängel zu prüfen.
§ 6 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Montage und die Betreuung durch Fachpersonal, erfolgen gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarungen, für deren wirksamer Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Falti-Music Showtechnic berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
§ 7 Stornierung durch den Mieter
Wird ein vereinbartes Geschäft, ohne Stornierung vom Kunden nicht eingehalten, so ist der gesamte Mietpreis zu zahlen. Abstandsgebühren für Stornierungen errechnen sich in % vom Mietpreis wie folgt: 10% nach Vertragsabschluss / Bestellung, 30% ab 14 Tage vor Beginn der Mietzeit, 70% ab 3 Tage vor Beginn der Mietzeit, 100% am Tag des Beginns der Mietzeit. Der Kunde ist nur bei Eintritt höherer Gewalt von seinen Abstandsgebühren befreit. Ihm unterliegt die Beweispflicht.
§ 8 Zahlungen
1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichenden Zahlungsmodalitäten in der Form des §2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorkasse). Falti-Music Showtechnic ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes hin.
3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges mit 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz zu verzinsen.
§ 9 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
1. Falti-Music Showtechnic verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von Falti-Music Showtechnic in Welver-Scheidingen in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Abholzeit nach Absprache erfolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Falti-Music Showtechnic unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und / oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt / mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt / mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von Falti-Music Showtechnic nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche jeglicher Art geltend zu machen bzw. den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
3. Liegt ein nach Abs. 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist Falti-Music Showtechnic nach eigener Wahl zum Austausch, zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist Falti-Music Showtechnic zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
4. Werden Geräte, hinsichtlich deren Falti-Music Showtechnic die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von Falti-Music Showtechnic angemietet, haftet Falti-Music Showtechnic für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Falti-Music Showtechnic erfolgt, hat der Mieter Falti-Music Showtechnic vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Falti-Music Showtechnic keine Gewähr.
§ 10 Schadensersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenem Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von Falti-Music Showtechnic geruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlichen zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von Falti-Music Showtechnic ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Falti-Music Showtechnic.
§ 11 Verpflichtungen zum Haftungsausschluss zugunsten von Falti-Music Showtechnic
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern usw., zugunsten von Falti-Music Showtechnic zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von Falti-Music Showtechnic ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren kann. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Falti-Music Showtechnic von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit Falti-Music Showtechnic gegenüber Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
§ 12 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Falti-Music Showtechnic ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. 2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder –schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
§ 13 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Falti-Music Showtechnic auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt Falti-Music Showtechnic die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§ 14 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 15 Kündigung des Vertrages
1. Unbeschadet der in §7 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von Falti-Music Showtechnic zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
2. Falti-Music Showtechnic ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in §12 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt Falti-Music Showtechnic zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
4. Sofern die Parteien Ratenzahlungen des Mieters vereinbart haben, kann Falti-Music Showtechnic den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
§ 16 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Rückgabe findet im Lager von Falti-Music Showtechnic in Welver-Scheidingen statt und kann nur während der Rückgabezeiten nach Absprache erfolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem einwandfreien Zustand und geordnet zurückzugeben. Falti-Music Showtechnic behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter Falti-Music Showtechnic hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Falti-Music Showtechnic bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§ 17 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Falti-Music Showtechnic erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Falti-Music Showtechnic ohne weitere Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als zwei Monate in Besitz hat.
§ 18 Verbrauchsmaterial & Handelsware
1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von Falti-Music Showtechnic, auch wenn diese mit anderen Geräten, Teilen und Sachen des Mieters / Käufers vermischt bzw. verbaut werden. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
3. Defekte Leuchtmittel gehen zu Lasten des Mieters / Käufers.
4. Eine Rückerstattung des Kaufpreises von Leuchtmitteln, die während des Mietzeitraums vom Mieter ersetzt wurden, kann nur dann erfolgen, wenn der vermutlich defekte Brenner der Firma Falti-Music Showtechnic zurückgeliefert wird. Die Firma Falti-Music Showtechnic wird über eine Rückerstattung in Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen (des defekten Leuchtmittels des jeweiligen Herstellers) entscheiden.
§ 19 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dies auch durch Fernkopie (Telefax) bzw. E-Mail gewahrt.
§ 20 Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Falti-Music Showtechnic und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Werl.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag eingebunden werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Alle technischen Angaben der jeweils gültigen Preisliste sind ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten sind vorbehalten.
Werl, Januar 2012
Hinweis: Sie haben ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Hier finden Sie die Einzelheiten zu Ihrem Widerrufsrecht